AGB
1. Allgemeines
Der Transport von Pferden erfolgt grundsätzlich auf Risiko seitens des Auftraggebers. Als Tierhalter haften Sie für alle Schäden, die Ihr Pferd verursacht. Sollte sich ein Pferd beim Einladen, Ausladen oder während des Transportes verletzen, liegt das Schadensrisiko beim Auftraggeber, es sei denn, dem Unternehmen kann grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Schäden am Fahrzeug oder am Pferdehänger, die durch ein Transportpferd entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers. Sollte der Fall eintreten, dass ein Pferd nicht verladen werden kann und der Transport abgebrochen werden muss, werden die Kosten des Transportes in voller Höhe in Rechnung gestellt.
2. Stornogebühren
Bei Stornierungen berechnen wir anteilig die vereinbarten
Transportkosten wie folgt:
- ab 14 Tagen vor Transporttag: 25 % der vereinbarten Transportkoste
- bei 7 bis 5 Tagen: 50 % der vereinbarten Transportkosten
- bei 4-2 Tag(e) vor Transporttag: 50 % des vereinbarten Transportpreises und
- bei 1 Tag vor Transport 100 % des vereinbarten Transportpreises.
Bei einem Transport kann es zu Verzögerungen und Verspätungen kommen. Wir übernehmen keine Haftung für daraus resultierende Mehrkosten oder Schäden. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden an den mit dem Transport in Verbindung stehenden oder reisenden Personen und Gegenständen.
Der nationale bzw. internationale Equidenpass sowie alle für den Transport notwendigen Dokumente müssen vom Auftraggeber für den Transport zur Verfügung gestellt werden. Sollten Dokumente fehlen und dies bei Kontrollen zu Strafen führen, sind diese vom Auftraggeber zu entrichten.
Transportaufträge bedürfen der Schriftform und sind entweder vorab zu überweisen oder durch Barzahlung bei Übergabe des Pferdes zu begleichen (je nach Absprache).
3. Be- und Entladen
Jegliches Be- und Entladen nimmt der Besitzer oder ein Beauftragter vor. Für Schäden am Pferd oder durch das Pferd hierbei haftet alleine der Tierhalter. Beim Be-und Entladen durch uns besteht nur dann Haftung durch uns, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sollten Beschädigungen an Hilfs- und/oder Betriebsmitteln entstehen oder wir zu Schaden kommen, so haftet hierfür die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters in vollem Umfang oder der Tierhalter selbst.
4. Die Fütterung
Die Fütterung während des Transportes obliegt uns. Es steht während des gesamten Transportes für jeden tierischen Fahrgast ausreichen Heu zur Verfügung.
5. Die Haftung
Die Haftung für Beschädigung ist nach §427 HGB ausgeschlossen, wenn sich das Pferd unbändig aufführt oder bereits vor dem Transport in einer Weise erkrankt ist, die die Transportsicherheit des Pferdes wesentlich beeinträchtigt (Notfalltransporte) und die schriftlich zu erteilenden besonderen Weisungen befolgt wurden. Sollte es sich herausstellen, dass das Pferd auch nach längerer Wartezeit (bis zu 30 Minuten kostenlos) nicht zu verladen ist, fallen die Kosten des Transportes in voller Höhe an.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir zu unserer eigenen Sicherheit keine Problempferde transportieren und als grenzwertig anzusehende Fälle nur in Absprache mit einem Tierarzt befördern. Die zu transportierten Pferde müssen halfterführig sein. Vom Pferd verursachte Schäden am Transportmittel oder an Hilfsmitteln trägt in jedem Fall der Besitzer oder dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung. Für mitgeführtes Zubehör wie z.B. Sättel, Zaumzeug u.Ä. gilt die gleiche Haftung wie für die Pferde, jedoch ohne die entsprechenden Einschränkungen. Ebenso gilt der gleiche vereinbarte Haftungssatz.
Es besteht ein genereller Haftungsausschluss bei: Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristischen Gewaltakten, Verfügung von hoher Hand, sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht. Derselbe Haftungsausschluss gilt auch für Personen, die im Rahmen des Transportes von uns mitgenommen werden.
6. Die Bezahlung
Bei längerfristiger Planung hat die Zahlung vorab ganz auf unser Konto zu erfolgen (Bankdaten werden bekannt gegeben). Bei kurzfristiger Planung ist die Rechnung zu Beginn des Transportes in bar zu bezahlen.
7. Die Durchführung
Alle Transporte werden ausschließlich aufgrund der neuesten TierschutztransportVO durchgeführt. Zum Transport muss grundsätzlich der entsprechende Equidenpass/ Pferdepass mitgeführt werden. Um ein eventuelles Verletzungsrisiko zu minimieren, kann der Besitzer/sein Beauftragter – sofern er das möchte – für entsprechende Schutzausrüstung des Pferdes (Transportgamaschen etc.) sorgen.
8. Fohlentransporte / tragende Stuten
Von Seiten der TierschutztransportVO ist es uns nicht erlaubt, Fohlen im Alter von unter 7 Tagen zu transportieren. Hierzu die Information der TierschutztransportVO:
- Neugeborene Fohlen, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, also die Nabelschnur nicht abgefallen ist. Ausnahme ist hier ein Notfalltransport in die Tierklinik.
- Transporte von Fohlen im Alter von unter einem Jahr müssen vorher angemeldet werden. Dies gilt insbesondere für Fohlen, die zum ersten Mal transportiert werden. Wir transportieren kein Fohlen ohne Mutterstute, dass nicht eine Woche vorher abgesetzt wurde.
Sollten Sie uns hierüber nicht vorab informieren und die Pferde diese Voraussetzung nicht haben, kann der Transport von uns abgelehnt werden und es wird der volle Fahrpreis fällig.
Beim Transport von tragenden Stuten sollte uns dieser Zustand bitte angezeigt werden. Es erfolgt kein Transport vier Wochen vor dem geplanten Geburtstermin und eine Woche danach (außer in Notfällen in Absprache mit dem Tierarzt). Wir transportieren keine trächtigen Stuten im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium (nicht nach dem 300. Trächtigkeitstag / nicht mehr nach Beginn des 10. Trächtigkeitsmonats)
Fohlentransporte erfolgen ohne Trennwand. Wir nehmen die Trennwand heraus und bauen den Transporter so zu einer Box um.